I. Zweck der Richtlinie
Die Beteiligung unserer Mitarbeiter am Unternehmenserfolg ist ein Teil der Unternehmensphilosophie. Deshalb fördern wir den Erwerb von Funkwerk-Aktien mithilfe unseres geplanten Belegschaftsaktienprogramms und des Aktienoptionsprogramms. Der Handel mit Funkwerk Aktien unterliegt dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es besteht das Ziel, aktuelle Informationen über das Unternehmen, die Einfluss auf den Kursverlauf haben könnten, allen Aktionären zeitgleich zur Verfügung zu stellen. Diese Richtlinie soll einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zum Insiderhandelsverbot geben. Daneben werden Vorschriften festgelegt, die helfen, einen verbotenen Insiderhandel zu vermeiden. Diese Richtlinie ist Bestandteil des Anstellungsvertrags.
II. Betroffener Personenkreis
Insider ist jede Personen, die Kenntnis von einer Insiderinformation hat.
III. Insiderinformation
Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten. Zudem muss sich diese Information auf Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst beziehen. Schließlich ist erforderlich, dass diese Information präzise ist und erhebliches Kursbeeinflussungspotential besitzt.
Insiderinformation können daher sein: Tatsachen, Werturteile, Einschätzungen und unter Umständen sogar Gerüchte, sofern es sich um Umstände handelt, die existieren oder zumindest demnächst existieren werden.
Damit es sich um eine Insiderinformation handelt ist notwendig, dass der jeweilige Umstand nicht öffentlich bekannt ist. Als öffentlich bekannt ist ein Umstand anzusehen, wenn es jedermann möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential wird bejaht, wenn durch die Insiderinformation ein Kauf- oder Verkaufsanreiz für verständige Anleger gegeben ist.
Konkret können Insiderinformation sein: Neuaufnahme von Geschäftsbereichen, Rückzug aus solchen Bereichen; wesentliche Strukturmaßnahmen; Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen; Übernahmeangebote; Kapitalmaßnahmen; Änderungen des Dividendensatzes; Geschäftsergebnisse; Abschluss wesentlicher Verträge; Erteilung bedeutender Patente; maßgebliche Produkthaftungsfälle; Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung; usw.
IV. Insiderpapiere
Insiderpapiere sind Finanzinstrumente, wie beispielsweise Aktien, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können, sowie Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, Derivate, Zeichnungsrechte auf Wertpapiere. Diese Finanzinstrumente müssen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sein oder an einer anderen Börse in der Europäischen Union bzw. EWR zum Handel an einen organisierten Markt zugelassen sein. Ausreichend ist bereits, dass ein Antrag auf Zulassung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
Zu diesen Insiderpapieren gehören des weiteren Finanzinstrumente ohne eigene Zulassung zum Handel, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von den im vorherigen Absatz aufgeführten Finanzinstrumenten abhängt. Hierzu gehören auch Aktienoptionen aus Aktienoptionsprogrammen.
V. Verbot von Insidergeschäften
Sofern Personen Insider sind, unterliegen sie einem dreifachen Verbot:
1. Erwerbs- und Veräußerungsverbot
Jedem Insider ist es verboten, unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
2. Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformation
Ferner ist es einem Insider verboten, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Weitergabe von Insiderinformation ist unzulässig, wenn sie nicht im üblichen Rahmen bei Ausübung der Arbeit oder des Berufs oder in Erfüllung von Aufgaben des Insiders geschieht.
3. Verbot der Empfehlung oder Verleitung
Dem Insider ist es schließlich untersagt, einem anderen auf Grundlage einer Insiderinformation, den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten. Dies bedeutet, dass ein Insider niemandem, auch nicht Familienmitgliedern, auf Basis einer Insiderinformation empfehlen darf, Wertpapiere der Funkwerk AG zu erwerben oder zu eräußern.
VI. Folgen eines Verstoßes gegen das Insiderhandelsverbot
Bei Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot drohen strafrechtliche Konsequenzen in Form von hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner kann ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.
VII. Sperrfristen („Black-out-Period“)
Um Verstöße gegen das Insiderrecht zu vermeiden, sind Sperrfristen einzuhalten. Das sind Zeiträume, in denen sich Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter verpflichten, keine Wertpapiere der Funkwerk AG zu kaufen oder zu verkaufen.
Die Sperrfrist beginnt immer 10 Tage vor Ende eines Quartals und endet 1 Tag nach Veröffentlichung der wirtschaftlichen Ergebnisse durch eine entsprechende Pressemitteilung. Weitere Sperrfristen können bei wichtigen Ereignissen und Umständen vom Vorstand und vom Aufsichtsrat definiert und bekannt gegeben werden. Für die Ausübung der Aktienoptionen gelten die Fristen in den jeweiligen Aktienoptionsbedingungen.
VIII. Spekulationsgeschäfte
Die Organmitglieder und die bestimmten Mitarbeiter verpflichten sich, erworbene Aktien mindestens 3 Monate zu halten und höchst spekulative Geschäfte mit Funkwerk Wertpapieren wie der Handel mit Puts und Calls sowie Leerverkäufe usw. zu unterlassen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Funkwerk AG